Fiskalvertreter

Fiskalvertreter
1. Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht der EU-Staaten: Person aus dem Inland, meist aus einem zur Steuerberatung befugten Berufsstand, die von einem ausländischen Unternehmer für Zwecke der Umsatzsteuer zu seinem Vertreter ernannt wird und infolge dieser Vertretung sämtliche steuerlichen Pflichten des vertretenen Unternehmers gegenüber der betreffenden Finanzverwaltung zu erfüllen hat. Der vertretene Unternehmer selbst wird i.d.R. durch die Bestellung des F. von den betreffenden Pflichten frei.
- 2. Hintergrund der Regelung des F.: Unternehmer, die in einem anderen EU-Staat als ihrem Heimatstaat mit Umsätzen oder Erwerben steuerbar werden, haben dort in jedem Fall Meldepflichten und Deklarationspflichten zu erfüllen, meist (außer bei steuerfreien Vorgängen) auch Steuerzahlungspflichten. Da sie sich im Umsatzsteuerrecht des betreffenden Staates nicht auskennen und für den dortigen Fiskus nicht greifbar sind, dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten nach der Sechste EG-Richtlinie ( Umsatzsteuerrichtlinien) die Benennung eines F. erlauben (aber nicht mehr vorschreiben). Gegenwärtig (2004) machen fast alle „alten“ Mitgliedstaaten der EU hiervon Gebrauch.
- 3. Rechtslage in Deutschland (§§ 22a–e UStG): a) Voraussetzungen zur Bestellung eines F.: In Deutschland ist die Möglichkeit zur Bestellung eines F. sehr zurückhaltend genutzt worden: (1) Sie ist lediglich ein Wahlrecht, kein Zwang, (2) Bestellung eines F. ist in Deutschland nur dann möglich, wenn der vertretene Unternehmer im Inland keinerlei Wohnsitz, Sitz oder geschäftliche Haupt- oder Zweigniederlassung hat, und (3) wenn er im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze bewirkt hat und auch keinerlei Vorsteuerbeträge abziehen kann (wenn lediglich Formvorschriften zu erfüllen sind; in anderen Mitgliedstaaten ist das anders).
- b) Zur F. befugte Personen: F. dürfen in Deutschland nur die zur Steuerberatung befugten Unternehmer und Speditionsunternehmen werden.
- 4. Konsequenzen der Tätigkeit als F. im deutschen Recht: a) Wer als F. tätig ist, erhält in dieser Eigenschaft eine gesonderte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der er für alle von ihm vertretenen Unternehmen auftritt.
- b) Der F. hat die  Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG für jeden von ihm vertretenen Unternehmer gesondert zu erfüllen, eine Steuererklärung und eine zusammenfassende Meldung abzugeben, in denen die Besteuerungsgrundlagen jedes einzelnen vertretenen Unternehmers getrennt deklariert werden.
- c) Er, nicht der vertretene Unternehmer, hat die  Rechnung für die von vertretenen Unternehmer ausgeführten Umsätze auszustellen.

Lexikon der Economics. 2013.

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